Ratgeber · Betriebsführung

Gastronomie 2027: Was sich zum Jahreswechsel ändert

Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €, die Minijob-Grenze auf 633 €. Weniger bekannt: Minijobs werden für Arbeitgeber deutlich teurer, und bei Kasse und Rechnungen stehen neue Pflichten an. Hier lesen Sie, was beschlossen ist, was noch Entwurf ist und was das für Ihre Personalkosten bedeutet.

Kurz gesagt

Ab 1. Januar 2027 gilt: Mindestlohn 14,60 € pro Stunde, Minijob-Grenze 633 € im Monat. Der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs steigt von 13 auf voraussichtlich 17,5 %. Betriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen an Firmenkunden E-Rechnungen ausstellen. Die Registrierkassenpflicht soll erst 2028 kommen. Die Mehrwertsteuer bleibt bei 7 % für Speisen und 19 % für Getränke.

Die Änderungen im Überblick

ThemaAb 2027Stand
Mindest­lohn pro Stunde14,60 €bisher 13,90 €fest
Minijob-Grenze im Monat633 €bisher 603 €fest
Midijob633,01 bis 2.000 €bisher ab 603,01 €fest
Minijob: Arbeit­geber­beitrag Kranken­versicherung17,5 %voraus­sichtlich, bisher 13 %fest, Satz folgt im November
Minijob: Pauschal­steuer5 %bisher 2 %Entwurf
E-Rechnung an Firmen­kundenPflicht ab 800.000 € Vorjahres­umsatzbisher freiwilligfest
Sach­bezugs­wert Mittag- oder Abendessen4,70 €bisher 4,57 €Entwurf
Registrier­kassen­pflicht, elektro­nischer Belegnoch keine Pflichtgeplant ab 2028Entwurf
Mehrwert­steuerunverändert7 % Speisen, 19 % Getränkegilt weiter

„Fest“ heißt: beschlossen und verkündet. „Entwurf“ heißt: Bundestag oder Bundesrat haben noch nicht zugestimmt, diese Punkte können sich bis zum Jahreswechsel noch ändern.

Mindestlohn: 14,60 € ab 1. Januar 2027

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 13,90 € auf 14,60 € brutto pro Stunde. Das sind 70 Cent oder rund 5 Prozent mehr. Die Erhöhung steht seit November 2025 fest, Sie müssen dafür nichts beantragen. Sie gilt für fast alle Beschäftigten ab 18 Jahren, auch für Aushilfen und Minijobber. Auszubildende haben eine eigene Mindestvergütung.

Rechenbeispiel Vollzeitkraft

Arbeitszeit bei 40 Stunden pro Wocherund 173 Stunden im Monat
Bruttolohn 2026 (13,90 €)2.409 €
Bruttolohn 2027 (14,60 €)2.531 €
Mehrkosten pro Monat, ohne Arbeitgeberanteilerund 121 €

Dazu kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Und in der Praxis bleibt es selten bei den Mindestlohn-Kräften: Wer bisher knapp darüber verdient hat, erwartet, dass der Abstand erhalten bleibt. Rechnen Sie deshalb Ihr gesamtes Lohngefüge durch, nicht nur die untersten Löhne.

Minijob: Grenze 633 €, aber deutlich höhere Abgaben

Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch von 603 € auf 633 € im Monat. Die mögliche Arbeitszeit bleibt damit gleich: Zum Mindestlohn sind es weiterhin rund 43 Stunden im Monat. Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, muss die Stunden entsprechend niedriger ansetzen.

Die eigentliche Neuerung betrifft Ihre Kosten. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs steigt ab 2027 von 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Mit den Werten von 2026 sind das 17,5 Prozent. Der genaue Satz steht fest, sobald der Zusatzbeitrag für 2027 bekannt gegeben ist, voraussichtlich Anfang November.

Rechenbeispiel Minijob an der Grenze

20262027
Lohn im Monat603,00 €633,00 €
Abgaben des Arbeitgebers31,17 %rund 35,67 %
Abgaben in Euro187,96 €225,79 €
Kosten für den Betrieb790,96 €858,79 €

Ein Minijobber an der Grenze kostet Sie 2027 also rund 68 € mehr im Monat, bei gleicher Stundenzahl. Bei fünf Minijobbern sind das gut 4.000 € im Jahr. In den Abgaben stecken Kranken- und Rentenversicherung, Pauschalsteuer und Umlagen; die Rechnung geht von unveränderten Umlagen aus. Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft kommt hinzu.

Noch nicht beschlossen: Die Bundesregierung will zusätzlich die Pauschalsteuer für Minijobs von 2 auf 5 Prozent anheben, ebenfalls ab 2027. Dann lägen die Abgaben bei rund 38,67 Prozent, im Beispiel bei 244,78 € im Monat. Für 2028 ist außerdem ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent im Gespräch. Beides sind Entwürfe.

Mein Rat: Prüfen Sie jetzt, welche Minijobs Sie wirklich als Minijob brauchen. Ab einer bestimmten Stundenzahl kann ein Midijob oder eine Teilzeitstelle für beide Seiten die bessere Lösung sein. Rechnen Sie es mit Ihrem Steuerberater durch.

Personalessen: neue Sachbezugswerte

Wenn Ihre Mitarbeiter im Betrieb essen, ist das ein geldwerter Vorteil, der mit festen Werten angesetzt wird. Nach dem Entwurf für 2027 steigen diese Werte leicht:

Mahlzeit20262027 (Entwurf)
Frühstück2,37 €2,43 €
Mittag- oder Abendessen4,57 €4,70 €
Volle Verpflegung im Monat345 €355 €

Die Werte gelten, sobald der Bundesrat zugestimmt hat. Geben Sie die neuen Beträge dann an Ihre Lohnabrechnung weiter.

E-Rechnung: Pflicht für größere Betriebe

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon seit 2025. Neu ist die Pflicht, sie auszustellen:

  • Ab 1. Januar 2027: Betriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen an Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen ausstellen.
  • Ab 1. Januar 2028: Das gilt für alle Betriebe, ausgenommen Kleinunternehmer.

In der Gastronomie betrifft das vor allem Catering, Firmenfeiern, Tagungen und Lieferungen an Unternehmen. Nicht betroffen sind Rechnungen an Privatgäste und Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, also der normale Bewirtungsbeleg. Eine E-Rechnung ist keine PDF-Datei, sondern ein Datensatz in einem festen Format. Fragen Sie Ihren Kassen- oder Software-Anbieter rechtzeitig, ob Ihr System das kann.

Registrierkassenpflicht: kommt voraussichtlich 2028

Viele rechnen mit der Kassenpflicht schon für 2027. Nach dem Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat, kommt sie ein Jahr später:

  • Ab 1. Januar 2028 soll eine elektronische Kasse mit Sicherheitseinrichtung (TSE) Pflicht sein, wenn der Jahresumsatz über 100.000 € liegt.
  • Ausnahme: Betriebe mit weniger als 12.000 € Bargeldumsatz im Jahr.
  • Zeitpunkt: Wer die Umsatzgrenze schon 2026 überschritten hat, für den soll die Pflicht nach dem Entwurf gleich ab dem 1. Januar 2028 gelten.
  • Bon: Der Papierbon als Pflicht soll entfallen. Stattdessen müssen Sie einen elektronischen Beleg bereitstellen, zum Beispiel per QR-Code. Auf Wunsch bekommt der Gast weiter einen Papierbeleg.

Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Trotzdem lohnt es sich, 2027 zu nutzen: Wer noch mit offener Ladenkasse arbeitet oder eine alte Kasse hat, sollte die Umstellung planen und beim Anbieter nach dem elektronischen Beleg fragen.

Steuern: was 2027 wichtig ist

  • Mehrwertsteuer: Es bleibt bei 7 Prozent für Speisen und 19 Prozent für Getränke. Die Sonderfälle finden Sie im Ratgeber Mehrwertsteuer in der Gastronomie.
  • Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Küchengeräte, Kassen oder Fahrzeuge ist die degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent möglich. Das gilt nur für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027. Wer ohnehin investieren will, sollte das Jahr dafür nutzen.
  • Einkommensteuer: Die Bundesregierung plant, den Grundfreibetrag schrittweise anzuheben, bis 2028 auf 12.900 €. Das Gesetz ist noch im Verfahren.
  • Überstundenzuschläge: Die angekündigte Steuerfreiheit ist bisher nicht umgesetzt. Steuerfrei sind weiterhin nur Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im gesetzlichen Rahmen.

Was außerdem ansteht

  • Auszubildende: Die Mindestvergütung für neue Ausbildungsverträge ab 2027 wird im November bekannt gegeben. 2026 liegt sie bei 724 € im ersten Lehrjahr.
  • Arbeitszeit: Ein Entwurf zum Arbeitszeitgesetz sieht eine elektronische Zeiterfassung vor, mit Ausnahmen für Betriebe bis zehn Beschäftigte. Beschlossen ist noch nichts.
  • Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenzen und der Zusatzbeitrag der Krankenkassen für 2027 werden im Herbst festgelegt.
  • Verpackungssteuer: Nach Tübingen, Konstanz und Freiburg bereiten weitere Städte eine Steuer auf Einwegverpackungen vor. Fragen Sie bei Ihrer Stadt nach, wenn Sie viel außer Haus verkaufen.

Was Sie bis zum Jahreswechsel tun sollten

  1. Löhne anpassen: alle Stundenlöhne unter 14,60 € zum 1. Januar anheben und das Lohngefüge darüber prüfen.
  2. Minijobs durchrechnen: Stunden und Verträge prüfen, Kosten mit den neuen Abgaben neu kalkulieren.
  3. Personalkosten neu planen: Tragen Sie die neuen Werte in Ihre Planung ein und prüfen Sie Ihre Personalkostenquote. Die Zielwerte finden Sie im Ratgeber Kennzahlen in der Gastronomie.
  4. Preise prüfen: Höhere Personalkosten müssen sich in der Kalkulation wiederfinden. Wie das geht, steht im Ratgeber Wareneinsatz richtig kalkulieren.
  5. Dienstplan straffen: Jede Stunde kostet mehr. Planen Sie nach der erwarteten Auslastung, nicht nach Gewohnheit.
  6. Kasse und Rechnungen klären: beim Anbieter nach E-Rechnung und elektronischem Beleg fragen.
  7. Mit dem Steuerberater sprechen: über Minijobs, geplante Investitionen und die Punkte, die noch Entwurf sind.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 € brutto pro Stunde, bisher sind es 13,90 €. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das rund 2.531 € brutto im Monat, etwa 121 € mehr als 2026.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

Die Minijob-Grenze steigt am 1. Januar 2027 von 603 € auf 633 € im Monat. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt. Zum Mindestlohn bleiben damit weiterhin rund 43 Arbeitsstunden im Monat möglich. Der Midijob beginnt bei 633,01 € und endet unverändert bei 2.000 €.

Warum werden Minijobs 2027 für Arbeitgeber teurer?

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt ab 2027 von 13 Prozent auf voraussichtlich 17,5 Prozent. Die gesamten Abgaben steigen damit von 31,17 auf rund 35,67 Prozent des Lohns. Für einen Minijob an der Grenze von 633 € sind das rund 226 € Abgaben im Monat. Zusätzlich ist geplant, die Pauschalsteuer von 2 auf 5 Prozent anzuheben; das ist noch nicht beschlossen.

Kommt 2027 die Registrierkassenpflicht?

Nach dem Regierungsentwurf vom 23. September 2026 kommt sie zum 1. Januar 2028, nicht 2027. Sie soll für Betriebe mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz gelten, ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 12.000 € Bargeldumsatz im Jahr. Statt des Papierbons soll dann ein elektronischer Beleg bereitgestellt werden. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Muss ich als Gastronom ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Nur wenn Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 € liegt und Sie Rechnungen an andere Unternehmen in Deutschland schreiben, zum Beispiel für Catering oder Firmenfeiern. Kleinere Betriebe folgen ab 2028. Rechnungen an Privatgäste und Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind nicht betroffen.

Ändert sich 2027 die Mehrwertsteuer in der Gastronomie?

Nein. Für Speisen gilt weiter der ermäßigte Satz von 7 Prozent, für Getränke 19 Prozent. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und ist nicht befristet.

Rechtsgrundlagen und Quellen: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025; § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze); GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026; § 14 und § 27 Abs. 38 UStG (E-Rechnung); § 7 Abs. 2 EStG (degressive Abschreibung); Regierungsentwürfe zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 vom 2. September 2026 und zum Zweiten Kassengesetz vom 23. September 2026; Entwurf der 17. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Stand: 7. Oktober 2026. Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick aus der Praxis und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Entwürfe können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

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